Rechtstipp: Beamte könne zehn Tage Urlaub für die Geburt ihres Kindes erhalten
Bundesbeamten steht direkt aus EU-Recht ein Anspruch vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zu - und zwar zehn Tage. Gibt es eine EU-Richtlinie »zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige«, so kann sich auch ein deutscher Beamter darauf berufen. Denn die Bundesrepublik ist nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, diese »Vereinbarkeitsrichtlinie« in Deutschland umzusetzen. Genügen die bereits bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld den Vorgaben nicht, so kann der Beamte verlangen, dass ihm Vaterschaftsurlaub rückwirkend gewährt und seinem Urlaubskonto gutgeschrieben wird. (VwG Köln, 15 K 1556/24) – vom 11.09.2025
Steuertipp: Verluste durch Schockanrufe absetzbar?
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren zur Frage der steuerlichen Behandlung von durch sogenannte Schockanrufe in Verlust geratene Wertgegenstände anhängig. Im Streitfall liegt das Begehren darin, den durch die Betrugsmasche in Verlust geratenen Bargeldbetrag in Höhe von 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In erster Instanz hatte das FG Münster die Absetzbarkeit abgelehnt (Urteil vom 02.09.2025, 1 K 360/25 E). Das Aktenzeichen des BFH lautet: VI R 14/25.