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Steuertipp: Bei einem Kombiticket wird in der Umsatzsteuer nicht getrennt

Bietet der Betreiber eines Schwimmbads mit angeschlossener Sauna ein Kombiticket für die beiden Leistungen an, so kann er für die Umsatzsteuer später nicht diese Angebote trennen. Er kann nicht argumentieren, dass die Saunanutzung eine Nebenleistung zur Hauptleistung sei und die Eintrittsgelder dafür bei der Umsatzsteuer nur ermäßigt besteuert werden dürften. Das gelte jedenfalls dann, wenn in dem Jahr, über das hier gestritten worden ist, ein Erwerb von getrennten Eintrittskarten für Schwimmbad und Sauna nicht möglich war und auch keine separate Einlasskontrolle stattfand. Diese einheitliche Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. (Niedersächsisches FG, 5 K 3/22) – vom 23.05.2023

Rechtstipp: Ohne Sondergenehmigung darf ein Sportboot nicht zur Bar werden

Ein Boot, das als schwimmende Bar (hier auf der Havel) in Betrieb ist, darf nicht mehr »auslaufen«, wenn es dafür keine besondere Genehmig habe. Das gelte auch dann, wenn das Boot ansonsten und überwiegend als Sportboot zugelassen ist und genutzt wird. In dem konkreten Fall ging es um einen Bootseigentümer, der sein Boot in den Sommermonaten an drei Wochenendtagen als schwimmende Bar zum Ausschank von Getränken an Gäste anbietet, was er aber nur mit einer Genehmigung der Wasserbehörde dürfe. Die wiederkehrende stationäre Nutzung des Bootes als schwimmende Bar in den Sommermonaten überschreite »die Grenzen der gemeinverträglichen Gewässernutzung«. Gewässer haben eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit und die Umwelt - entsprechend sei der Maßstab sehr streng anzulegen. (VwG Berlin, VG 10 L 419/23)