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Rechtstipp: Testament - Eine Witwe ist auch "württembergisch" Erbin und nicht nur "Vollstreckerin"

Bei einem "Württemberger Testament" kann der zum Testamentsvollstrecker eingesetzte länger lebende Ehegatte nur dann »entlassen werden«, wenn eine Pflicht aus diesem Amt grob verletzt worden wäre. In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes für das Testament verantwortlich, das die drei Kinder der Eheleute bedachte. Ein Kind war der Auffassung, die Mutter habe das in den Nachlass fallende Immobilienvermögen nicht ordentlich verwaltet. Sind der Mutter aber keine groben Pflichtverletzungen oder eine »Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung« vorzuwerfen, so kann die Frau in der - von beiden Partnern gewollten - Doppelstellung als Nießbrauchnehmerin und Vollstreckerin auch Entscheidungen treffen, die den Kindern nicht unbedingt »passen«. (OLG Frankfurt am Main, 21 W 93/25) - vom 27.11.2025

Steuertipp: Bei Erledigung nach Änderungsbescheid zahlt die Behörde mehr

Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, ändert die Behörde mehrere Steuerbescheide zu Lasten des geprüften Unternehmers (auch Einkommensteuerbescheide für 2 Jahre) und legt der Geprüfte gegen sämtliche Änderungsbescheide Einsprüche ein, so sind die Verfahrenskosten der Finanzbehörde zu zwei Dritteln aufzuerlegen, wenn es die Aussetzung der Vollziehung zunächst nicht gewährt, und die Parteien sich aber im Rahmen eines Erörterungstermins inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide verständigen. Führt das auch zur Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge, so ist die Kostenverteilung nicht zu beanstanden. (Niedersächsisches FG, 3 V 251/24) - vom 13.01.2026