Rechtstipp: Erbrecht - Eine "Wolke" ist keine Unterschrift
Haben ein Mann und seine Ehefrau (mit der er seine zweite führt, aus seiner ersten Ehe sind Kinder hervorgegangen; außerdem gibt es ein uneheliches Kind) ein von der Gattin handschriftlich verfasstes Schriftstück als gemeinschaftliches Testament unterschrieben (wobei der Mann nur eine »wolkenförmige Linie« gesetzt hat, so ist das Testament ungültig. Die aktuelle Ehefrau, die durch das Testamten Alleinerbin würde, kann keinen Erbschein verlangen. Vielmehr werden die Kinder des Erblassers gesetzliche Erben, weil das Nachlassgericht die Markierung nicht als wirksame Unterschrift anerkennen muss. Das Schriftstück ist formunwirksam, weil die »wolkenähnlich geformten Linie« keine Unterschrift im rechtlichen Sinne darstellt. Sie muss grundsätzlich aus Buchstaben bestehen (oder zumindest Andeutungen davon enthalten) und eine individuelle Personenbezeichnung darstellen. (OLG München, 33 Wx 289/24) – vom 05.05.2025
Steuertipp: Eine Zahlung an die Staatskasse hilft nicht beim Steuern sparen
Hat ein Gewerbetreibender eine Geldauflage gezahlt, damit ein gegen ihn laufendes Strafverfahren eingestellt wird, so kann diese Zahlung nicht als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Zahlung einer »Wiedergutmachung« dient. Hat der Gewerbetreibende im Rahmen seiner Tätigkeiten in der Telekommunikationsbranche und in der Gastronomie Steuern hinterzogen und wurde er angeklagt, so kann die Geldauflage, die er an die Staatskasse zahlt (hier ging es um 25.000 €), um das Verfahren einzustellen, nicht als »nachträgliche Betriebsausgabe« steuerlich geltend machen. Die Zahlung habe keinen »gemeinnützigen Charakter«, sondern sei als »Sanktion« einzuordnen. (BFH, X R 6/23) - vom 29.01.2025