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Rechtstipp: Wohngeld - Der Freibetrag für Bürgergeld ist unerheblich

Auch wenn ein Mann weit mehr Vermögen besitzt als es die Vermögensfreiheitsgrenze für den Bezug von Bürgergeld eigentlich zulässt (hier besaß er 57.000 €, die Grenze ist 40.000 €), kann er Anspruch auf Wohngeld durchsetzen. Ein »erhebliches Vermögen«, das den Bezug von Wohngeld eigentlich ausschließt, sei nicht schematisch mit 40.000 Euro erreicht. Es sei entscheidend, ob es im Einzelfall zumutbar sei, dass das Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs eingesetzt wird. Eine starre Vermögensgrenze sei abzulehnen. Es müssen die individuellen Umstände geprüft werden - auch ein höheres Vermögen könnte unschädlich oder auch ein kleinerer Wert könnte ausnahmsweise erheblich sein. Die 40.000-Euro-Grenze gelet nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. (OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 3/25) - vom 11.12.2025

Steuertipp: Optimierung von Versicherungsverträgen ist umsatzsteuerfrei

Einnahmen aus der Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen sind gemäß § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Auftrag einer Versicherung, Bausparkasse oder Kunden erfolgt. Auch die Optimierung bestehender Versicherungsverträge – selbst wenn keine neuen Verträge entstehen und die Vergütung direkt von Versicherungsnehmern gezahlt wird – fällt unter diese Steuerbefreiung (BFH, Urteil vom 15.12.2025, X R 7/23). Diese sogenannte unechte Steuerbefreiung schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus und kann zu Berichtigungen nach § 15a UStG führen.