Information

Home / Information

Rechtstipp: In Weinbergen darf es keine E-Scooter-Touren geben

Will ein Unternehmer E-Scooter-Touren durch Weinberge anbieten (Lama-Wanderungen führt er dort bereits durch), so darf ihm das von der Stadt mit der Begründung untersagt werden, die Wege seien vorrangig für die Bewirtschaftung der Weinberge angelegt und somit für Traktoren und für die dort arbeitenden Winzer vorgesehen. Zwar sei das Argument, dass seine E-Scooter lediglich 6 km/h fahren können (also Schrittgeschwindigkeit) und demnach auch dort fahren dürfen, wo nur Fußgänger erlaubt sind, nicht abwegig. Jedoch fallen die Event-Touren nicht unter den vorgesehenen Benutzungszweck. Die Touren seien auch nicht von der erlaubten privaten Benutzung als Fußweg umfasst. Das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege überwiegt den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 L 971/25) – vom 08.09.2025

Steuertipp: Schenkungsteuer - Nicht jede Leistung ist ein Geschenk

Grundsätzlich fällt Schenkungsteuer an, wenn ein anderer Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft Leistungen zukommen lässt. Es handelt sich um eine Werterhöhung, die als Schenkung gilt. Bringt jedoch ein Gesellschafter über Jahre hinweg erhebliche Mittel ein, um weitere Anteile an einer AG zu erhalten, so darf auf diese Zahlungen keine Schenkungsteuer erhoben werden, wenn sie per Gesellschafterbeschluss ausschließlich dem einzahlenden Gesellschafter zugeordnet wurden. Die individuell zugeordnete Kapitalrücklage spreche gegen eine Vermögensverschiebung. (BFH, II B 43/24) - vom 06.06.2025