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15.08.2025

Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen: Neues BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich veröffentlicht. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate wie Live-Streams und abrufbare Inhalte in Bereichen wie Kultur, Bildung und Gesundheit. Das Schreiben ersetzt die bisherige Regelung vom 29. April 2024 und bringt wichtige Klarstellungen und Änderungen mit sich.

Kernpunkt der neuen Regelung ist die Unterscheidung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming-Angeboten. Vorproduzierte Inhalte, die jederzeit abrufbar sind, gelten nun eindeutig als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und unterliegen damit der regulären Umsatzbesteuerung – Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze sind hier ausgeschlossen.

Anders verhält es sich bei Live-Streaming-Angeboten, die in Echtzeit übertragen werden. Diese gelten nicht als elektronisch erbrachte Leistungen, sondern als sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG. Damit können sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit oder ermäßigt besteuert werden – etwa wenn sie von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden oder digitale Eintrittsberechtigungen verkauft werden.

Das Schreiben enthält zudem Hinweise zur Behandlung von Leistungskombinationen, etwa wenn ein Live-Stream zusätzlich als Aufzeichnung bereitgestellt wird. Hier kommt es auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung an, ob eine einheitliche oder getrennte Besteuerung erfolgt.

Auch andere Online-Dienstleistungen wie interaktive Bildungsangebote oder digitale Gesundheitsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, sofern sie den Anforderungen der jeweiligen Befreiungstatbestände entsprechen.

Die Änderungen gelten für Umsätze ab dem 1. Januar 2025. Für Leistungen, die bis Ende 2025 erbracht werden, können sich Unternehmer noch auf die bisherige Regelung vom 29. April 2024 berufen.

Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 8. August 2025 (PDF)