15.08.2025
In der Regel wird das Kindergeld einem Elternteil ausgezahlt. In Ausnahmefällen ist jedoch eine Direktzahlung an ein volljähriges Kind gemäß § 74 Abs. 1 EStG möglich. Dies setzt voraus, dass der betreffende Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder diese nicht erfüllen kann, also keinen Unterhalt leistet. Ist das Kind hingegen nicht unterhaltsbedürftig, beispielsweise aufgrund ausreichender eigener Einkünfte während einer Ausbildung, besteht kein Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes.
Im vorliegenden Fall beantragte der volljährige Sohn der Klägerin die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Familienkasse entsprach diesem Antrag, wogegen die Klägerin Einspruch erhob. Der Sohn bezog im Rahmen seines dualen Studiums sowohl eine monatliche Bruttovergütung als auch ein steuerfreies Stipendium und verfügte darüber hinaus über zweckgebundenes Vermögen für Ausbildungszwecke. Von der Klägerin wurde kein Unterhalt gezahlt.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass dem Sohn kein Anspruch auf direkte Auszahlung des Kindergeldes zusteht. Eine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Sohn bestand nicht, da dieser aufgrund ausreichender eigener Mittel nicht unterhaltsbedürftig war. Folglich lag keine Verletzung der Unterhaltspflicht vor und somit war die Voraussetzung für eine Abzweigung nicht erfüllt.
BFH-Urteil vom 20.2.2025, III R 10/24