15.08.2025
Erträge aus Lebensversicherungen mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 können unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit sein. Viele dieser älteren Verträge verfügen weiterhin über hohe angesparte Werte und werden gelegentlich als Kreditsicherheit genutzt.
Die Verwendung einer Lebensversicherung als Kreditsicherheit unterliegt jedoch strikten gesetzlichen Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, kann die Nutzung als steuerschädlich bewertet werden, was zur Besteuerung der gesamten Erträge führt.
Ein aktuelles Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf betraf einen Steuerpflichtigen, der 2019 eine vermietete Immobilie erwarb und zur Absicherung eines Darlehens eine Lebensversicherung aus dem Jahr 2002 einsetzte. Das Darlehen wurde in mehreren Raten auf ein Konto ausgezahlt, von dem neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie Grundbuch- und Notarkosten sowie Grunderwerbsteuer beglichen wurden.
Die Bank informierte das zuständige Finanzamt über die Verwendung der Versicherung. Nach Prüfung teilte das Finanzamt der Versicherungsgesellschaft mit, dass eine steuerschädliche Verwendung vorliegt und die Erträge daher einkommensteuerpflichtig sind.
Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein und klagte vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter bewerteten die Absicherung des Immobiliendarlehens grundsätzlich als unschädlich aufgrund einer Ausnahmeregelung im Einkommensteuergesetz. Allerdings wurden mit dem Darlehen auch weitere Positionen wie Grundbuchkosten und Kosten der Sicherheitenstellung finanziert. Solche Aufwendungen sind nur dann steuerlich unschädlich, wenn sie weniger als 5.000 DM beziehungsweise 2.556 € betragen; dieser Betrag wurde im vorliegenden Fall überschritten. Das Gericht entschied daher, dass die gesamten Erträge der Versicherung wegen steuerschädlicher Verwendung der Einkommensteuer unterliegen.
Beim Besitz steuerfreier Altverträge sollte die Verwendung als Darlehenssicherheit sorgfältig geprüft werden, da sie meist steuerliche Nachteile verursachen kann und nur in wenigen Ausnahmefällen steuerlich unschädlich ist.
FG Düsseldorf vom 28.02.2025, 10 K 492/22 F