19.09.2025
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 Mehrwertsteuer-System-Richtlinie der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
Das teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit und nimmt dies zum Anlass für Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.09.2025, III C 2 - S 7290/00003/003/013