23.12.2025
Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Die Lufthansa biete wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kunden, die zum Beispiel eine Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen laut vzbv eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, hätten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen müssen.
Hintergrund der Regelung sei eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines, erläutert der vzbv. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp sei oft günstiger, als eine Teilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug koste mitunter weniger als ein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges buchten sie den günstigeren Hin- und Rückflug und ließen die nicht benötigte Teilstrecke einfach verfallen.
So hätten Fluggesellschaften auch nach Ansicht des BGH zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kunden, die bei Vertragsabschluss die gesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kunden unangemessen, so der BGH.
Wer in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, rät der vzbv. Denn eine automatische Rückerstattung erfolge nicht.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 22.12.2025, zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2025, X ZR 110/24