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09.01.2026

Vertrag über Glasfaser-Internet: Laufzeit darf nicht erst mit Anschluss-Freischaltung beginnen

Wenn ein Telekommunikationsunternehmen in einem Vertrag mit einem Verbraucher in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mindestlaufzeit festschreibt, so beginnt diese mit Vertragsschluss zu laufen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt das auch für einen Vertrag über einen Internetzugang über einen (noch herzustellenden) Glasfaseranschluss.

Ein Telekommunikationsunternehmen beteiligt sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen. In Verträgen mit Verbrauchern über einen von ihr noch herzustellenden Glasfaseranschluss verwendet es eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Ein Verbraucherverband hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Er klagte erfolgreich auf Unterlassung.

Der BGH hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) unwirksam ist.

Nach § 309 Nr. 9 a) BGB seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginne die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger BGH-Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 309 Nr. 9 BGB sei auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiege nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn das TK-Unternehmen habe keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.

Die beanstandete Klausel verstößt aus Sicht des BGH gegen § 309 Nr. 9 a) BGB. Denn sie könne dazu führen, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

§ 56 Absatz 1 TKG verdränge als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 a) BGB nicht und führe auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre.

Der BGH habe mit Urteil vom 10.07.2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Absatz 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil noch offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, verneint er nun. Für eine solche Auslegung ergäben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 56 Absatz 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der BGH nicht für veranlasst: Die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (RL [EU] 2018/1972) gestatte ausdrücklich nationale Regelungen, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Der BGH hält zudem fest, dass die Klausel zugleich gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Denn sie sei mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Absatz 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren und benachteilige daher die Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2026, III ZR 8/25