09.01.2026
Wenn Steuerzahler ein Gewerbe betreiben, indem sie selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage verkaufen, können sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) beantragen. Diesen können unternehmerisch tätige Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Der damit ermöglichte Sofortabzug setze vor allem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
In einem Fall, der vor dem hessischen Finanzgericht (FG) landete, habe der Steuerzahler im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises gebildet. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom habe die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt verbraucht. Weitere Investitionen fanden laut BdSt nicht statt.
Das FG Hessen habe entschieden, dass dadurch keine hinreichende betriebliche Nutzung vorliege, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige (Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24). Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) habe es wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie sei zwischenzeitlich eingelegt worden und laufe beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 39/25.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 09.01.2026