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19.01.2026

Prostitutionsstätte: Betriebserlaubnis nicht erloschen

Vor dem Gießener Verwaltungsgericht (VG) war die Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erfolgreich.

Nachdem ihr eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erteilt worden war, bewarb die Klägerin ihre Prostitutionsstätte im Internet und kündigte eine Eröffnung Ende März 2023 an. Am 31.03.2023 wurden an der Prostitutionsstätte noch Bauarbeiten vorgenommen. Anfang April 2023 befand sich ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstür der Prostitutionsstätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Der Landkreis Gießen nahm dies zum Anlass für die Feststellung, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte erloschen sei, da die Klägerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe.

Die Klägerin machte geltend, dass der Betrieb am 31.03.2023 eröffnet worden sei. Insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienstleistungen gegenüber das Bordell aufsuchenden Männern ausgeübt worden. Die vorübergehende Schließung sei auf einen Schaden an der Heizung zurückzuführen.

Das VG Gießen hält den Einwand der Betreiberin für berechtigt: Für die angegriffene Feststellung des Erlöschens der Betriebsgenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine solche sei auch für feststellende Verwaltungsakte, wie hier den angegriffenen Erlöschensbescheid, erforderlich. Eine taugliche Rechtsgrundlage lasse sich jedoch nicht, insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung, aus dem Prostituiertenschutzgesetz entnehmen.

Das VG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Dies hat es mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.01.2026, 8 K 1752/23.GI, nicht rechtskräftig