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23.01.2026

Kampfsportgruppe Knockout 51: Kriminelle, nicht aber terroristische Vereinigung

Bei der Kampfsportgruppe Knockout 51 handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung, nicht aber im eine terroristische. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Einschätzung mit dem Oberlandesgericht (OLG) Jena.

Dieses hatte vier Angeklagte unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte Revisionen eingelegt, mit denen er sich vorrangig gegen die Bewertung der Gruppierung ausschließlich als kriminelle, nicht auch als terroristische Vereinigung wendete. Dem ist der BGH entgegengetreten.

Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen gründeten unter anderem drei der Angeklagten im Jahr 2019 eine rechtsextremistische, auf Eisenach bezogene Kampfsportgruppe und beteiligten sich im Folgenden ebenso wie der später hinzukommende vierte Angeklagte daran. Die Gruppe bestand aus zehn bis 15 Mitgliedern und bezweckte körperliche Auseinandersetzungen und Gewalt zum Nachteil von dem "feindlichen" Spektrum zugerechneten Personen, etwa Polizeibeamten sowie politischen Gegnern, und dem "asozialen Milieu" zugeordneten Menschen. Die Ausübung von Kampfsport diente der körperlichen Ertüchtigung und Vorbereitung für reale Kampfsituationen. Im Zusammenhang mit der Gruppierung begingen die Angeklagten einzeln oder mit anderen eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere – teils gefährliche – Körperverletzungen. Bei zwei Angeklagten wurden mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2026, 3 StR 33/25