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09.02.2026

Gewerbeordnung: Änderung geplant

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze" (BT-Drs. 21/3947) vorgelegt. Sie reagiert damit auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 03.10.2024, das ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (RL [EU] 2016/97) eingeleitet hat.

Die Kommission kritisiert bestimmte Ausnahmen und Formulierungen in der Gewerbeordnung und in § 34d Abs. 8 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO), die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht. Diese sollen aufgehoben werden. Auch die Ausnahmevorschrift des § 34d Absatz 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann.

Deutscher Bundestag, PM vom 05.02.2026