12.02.2026
Die Ingewahrsamnahme eines Mannes, der mit seiner Lebensgefährtin und lauter Musik ab Mitternacht in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag feierte, war rechtswidrig. Denn, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei nicht einfach die Musikbox mitgenommen habe.
Eine Nachbarin des Geburtstagskindes hatte sich über laute Musik beschwert. Die eingesetzten Polizeibeamten ermahnten bei ihrem ersten Einsatz den feiernden Mann und seine Lebensgefährtin zur Ruhe. Sie drohten für erneuten Lärm an, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten anzufertigen oder den Mann in Gewahrsam zu nehmen. Beim zweiten Einsatz nahmen die Beamten tatsächlich die Musikbox mit, aber auch den Mann. Er wurde noch am selben Morgen wieder aus dem Gewahrsam entlassen.
Das VG entschied: Die Ingewahrsamnahme des Ruhestörers war rechtswidrig. Denn sie sei nicht "unerlässlich" gewesen, um die Fortsetzung der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern, wie es das nordrhein-westfälische Polizeigesetz vorschreibe. Zwar habe sich der Mann bei den zwei Polizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert. Die eingesetzten Beamten hätten ihn aber nicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen.
Die Polizei habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nicht allein die Musikbox sichergestellt habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ingewahrsamnahme des Feiernden das schonendere Mittel gewesen wäre. Soweit die Polizeibeamten etwa einen gewalttätigen Widerstand des Mannes bei Sicherstellung der Musikbox befürchteten, wäre dieser noch mehr gegen seine eigene Ingewahrsamnahme zu befürchten gewesen. Unabhängig davon hätten die Beamten ihn jedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen, nachdem seine Lebensgefährtin die Musikbox herausgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Polizei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitz gehabt, sodass kein Musiklärm mehr zu erwarten gewesen sei.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.01.2026, 17 K 3775/22, nicht rechtskräftig