03.03.2026
Gleich zwei Mal ärgerte sich ein Mann über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der er selbst als Eigentümer einer Wohnung angehört. Vor Gericht war er in der einen Sache erfolgreich, in der anderen nicht. Das Amtsgericht (AG) München versagte dem Mann einen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen in Infokasten der WEG. Dagegen könne die WEG ihm den Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Wohnungseigentümer nicht verwehren.
Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Ausgehängt werden dort Informationen der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen Tiefgaragenplatz eines Beiratsmitglieds aus. Ein vom Wohnungseigentümer mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wieder entfernt.
Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Wohnungseigentümer an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.
Der Wohnungseigentümer klagte wegen dieser Streitpunkte gegen die WEG – teilweise mit Erfolg.
Soweit der Kläger fordere, die WEG zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, bestehe hierauf kein Anspruch, verdeutlichte das AG München. Die WEG habe hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern beziehungsweise Bewohnern zugänglich ist. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses vorzusehen.
Nichts anderes folgt für das Gericht aus dem Aushang des Vermietungsangebots. Denn der Hausmeister habe den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, folge daraus auch keine Duldungspflicht der WEG. Unerheblich sei, dass der außen am Glaskasten angebrachte Aushang der Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. Denn dem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass Bewohnern oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden seien, sodass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte.
Soweit er Zugang zum Internetportal fordert, bestehe dagegen ein Anspruch aus § 18 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Hausverwaltung habe mit dem Eigentümerportal gemäß § 27 Absatz 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssten die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dabei ist laut AG auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Daher sei grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen seien grundsätzlich vorab zu definieren, etwa in Benutzungsbedingungen. Jedenfalls sei vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
Die Grenze des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch wegen Missbrauchs sieht das AG München hier noch nicht überschritten. Zwar habe der Kläger innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt. Ein solches Verhalten müsse die Hausverwaltung nicht dauerhaft tolerieren. Jedoch handele es sich hier um einen einmaligen Vorfall. Jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung sei daher nicht rechtfertigt.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.05.2025, 1291 C 23031/24 WEG, rechtskräftig.