04.03.2026
Bietet eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining an, das vorrangig auf die Stärkung individueller Gesundheitskompetenz gerichtet ist, ohne dass ein Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht, so führt das zu steuerbarem Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden.
Eine Arbeitgeberin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept an, das aus mehreren Modulen besteht, unter anderem aus einem "Gesundheitstraining". Bei dem "Gesundheitstraining" handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen "Bewegungsförderung", "gesunde Ernährung" und "psychische Gesundheit".
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass dem "Gesundheitstraining" Arbeitslohncharakter zukommt, will heißen: die Arbeitgeberin hat ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme am Gesundheitstraining steuerbaren Arbeitslohn zugewendet.
Es handele sich bei den angebotenen Gesundheitstrainings um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme der Arbeitgeberin in Form einer "aktiven Selbstvorsorge" zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen. Ein Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe nicht.
Eine Verknüpfung der angebotenen Gesundheitsmaßnahme mit einer speziell ausgeübten Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers erfolge nicht. Vielmehr stehe die Teilnahme am Gesundheitstraining unterschiedslos allen Beschäftigen zu, ohne inhaltliche Differenzierung nach einzelnen Beschäftigtengruppen.
Zwar müsse die "Notwendigkeit des Gesundheitstrainings zur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit […] durch eine betriebsärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden", allerdings lasse sich aus diesem – allgemeinen gehaltenen – betrieblichen Bezug nicht ableiten, dass die für das Gesundheitstraining ausgewählten Mitarbeiter berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sein müssen, so das FG.
Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin sprechen laut FG auch die Ausführungen in der Betriebsvereinbarung. Diese nenne als Ziel des "ganzheitlich geprägten" Gesundheitstrainings die Stärkung der Gesundheitskompetenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einer nachhaltig gesundheitsbewussten Lebensweise. Schwerpunkt sei damit nicht eine Anleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention. Vielmehr werde ein "ganzheitlich geprägter" Ansatz verfolgt, der nicht auf das betriebliche Zusammenarbeiten und die betriebliche Gemeinschaft gerichtet sei.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2025, 4 K 438/24