05.03.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden.
Ein Lehrer nahm Ende 2022 an einer Klassenfahrt mit circa 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Diese möchte er als Dienstunfall anerkannt haben. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen.
Nachdem das Land ihm die Anerkennung versagt hatte, blieb der Lehrer auch vor dem VG erfolglos. Zwar könne grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein, so das Gericht. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, müsse aber feststehen, dass er sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei müsse jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein.
Dies sei hier nicht möglich, was zulasten des Beamten gehe, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten habe benennen können. Nach den Inkubationszeiten des Virus sei eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich und auch wahrscheinlich – was aber nicht ausreiche.
Die Infektion kann laut VG auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden. Denn der Lehrer sei auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt gewesen. Es habe kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt gegeben, führt das VG an. Zudem seien während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher gewesen als in Berlin.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.02.2026, 1 O 9/25, nicht rechtskräftig