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06.03.2026

Ansprüche Kredit gebender Bank: Nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst

Die Ansprüche einer Kredit gebenden Bank fallen nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden war, für unwirksam erklärt.

Die klagende Bank hatte der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangt sie Schadensersatz mit dem Vorwurf, diese habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt.

Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Bank gemäß § 8 Absatz 1 Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz (KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Bank hält das für unzulässig.

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Bank die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Der BGH hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehle es vorliegend. Denn die Bank sei bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es laut BGH für die Entscheidung nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2026, III ZB 22/24