06.03.2026
Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Eine gesetzlich Versicherte hatte bei ihrer Krankenkasse eine so genannte Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.
Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage blieb erfolglos.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des SG bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung des Rechtsmittels beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2026, L 4 KR 289/21, nicht rechtskräftig