06.03.2026
Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden? Diese Frage will der Bund der Steuerzahler (BdSt) jetzt mit einer Musterklage klären – deshalb unterstützt der Verband jetzt ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1 K 67/26).
Der Kläger hatte für das Steuerjahr 2024 in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt wollte dies jedoch nicht akzeptieren.
Allgemein werde der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum so genannten soziokulturellen Existenzminimum gezählt, erläutert der BdSt. Aus diesem Grund könnten sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso werde der Rundfunkbeitrag in manchen Ländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt – etwa im Saarland.
Der Grundfreibetrag wiederum berücksichtige den Rundfunkbeitrag nicht. Insofern stelle sich die Frage, so der BdSt, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bezieher von Bürgergeld bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 04.03.2026