19.03.2026
Rund 50.000 Euro würde ein im Rollstuhl sitzender Student benötigen, um an einer dreiwöchigen Reise nach Japan teilnehmen zu können. Doch dafür kommt der Staat nicht auf. Schon die Basiskosten für die Reise von 4.000 Euro überstiegen das, was ein Durchschnittsbürger sich leiste, so das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Der Student sitzt im Rollstuhl und ist ganztätig auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Zur Finanzierung einer geplanten dreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000 Euro. Der zuständige Landkreis lehnte das ab. Auch die Klage des Mannes blieb erfolglos.
Zwar könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise, erforderlich sind, so das LSG. Dabei handele es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität.
Eine Übernahme komme aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die hier geplante Fernreise seien mit rund 4.000 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem Durchschnittsbürger für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Laut LSG konnten sie damit nicht als angemessen gewertet werden.
Damit sei es nicht mehr auf die Frage angekommen, ob die begehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Das LSG konnte zudem keine Üblichkeit für solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar sei, stehe Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2026, L 2 SO 4027/25 ER-B