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20.03.2026

Schaden am Auto des Bruders: Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener Schadensregulierung

Ein Mann verursacht durch einen unglücklichen Sturz einen Schaden an dem Auto seines Bruders. Diesen reguliert er, in dem er dem Bruder den Schadensbetrag in bar übergibt. Seine Versicherung kann er nun nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Ein Mann besuchte seinen Bruder. Vor dessen Haus rutsche er aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen rund 2.548 Euro, die Wertminderung knapp 530 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638 Euro.

Diesen Schadensbetrag übergab der Mann in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Haftpflichtversicherung. Diese verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Versicherte in Kenntnis gesetzt worden. Ihm gegenüber gewähre die Versicherung damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.

Der Versicherte verklagte die Versicherung auf Zahlung der Schadensersatzkosten sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen seien Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert. Vom Versicherungsschutz umfasst sei die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

Der Versicherte sei für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. § 100 Versicherungsvertragsgesetz stelle ausdrücklich klar, dass der Versicherer nicht etwa dem Versicherungsnehmer eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen habe. Zur Zahlung an den Versicherten sei der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt. Vorliegend habe der Versicherte demnach keinen direkten Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls.

Auch eine Umdeutung der Klage schloss das AG München aus. Denn auch diese wäre ohne Erfolgsaussichten: In der Haftpflichtversicherung könne der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Versicherung stelle ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage. Sie habe dies tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gewährt. Daher wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.

Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2025, 172 C 8761/25, rechtskräftig