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29.04.2026

Vorauszahlungsrechnung: Muss nicht unbedingt "Vorkasse"-Hinweis enthalten

Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Weiter heißt es in dem Urteil, das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setze voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Frau an einem Anlagemodell beteiligt. Dieses sah vor, dass eine GmbH Photovoltaikanlagen an Kunden veräußert, die die Kunden sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten, eine AG, verpachten sollten. Später stellte sich heraus, dass dem Modell ein Schneeballsystem zugrunde lag und die Privatanlegerin betrogen worden war.

Mit dem Finanzamt stritt sich die Frau um die Frage, ob sie aus den Rechnungen der GmbH über den Kauf einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Finanzgericht (FG) verneinte das in einem Fall, in dem keine PV-Anlage geliefert worden war. Bei zwei anderen Rechnungen differenzierte das FG: eine hielt es für eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung, sodass sich aus ihr eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergebe. Die andere Rechnung sei indes mangels "Vorkasse-Hinweises" nicht als Vorauszahlungsrechnung zu erkennen, deswegen erübrige sich ein Vorsteuerabzug.

Der BFH stellte klar: Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Vorauszahlungsrechnung die Angabe "Vorkasse" oder "Vorauskasse" erfordere. Es genüge, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.

Allerdings müsse das FG im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung nun prüfen, ob die betreffende Rechnung einen Vorsteuerabzug für eine Vorauszahlung vor Ausführung einer Leistung überhaupt ermöglichen kann. Das setze voraus, dass die Anlegerin als Rechnungsempfängerin im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. Der BFH hielt das hier insofern für fraglich, als es Anhaltspunkte dafür gab, dass die Anlegerin meinte, auf eine aus ihrer Sicht vermeintlich bereits ausgeführte Leistung (eine direkt an die Pächterin gelieferte PV-Anlage) zu zahlen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/23