18.06.2025
In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich amrechten Arm.
Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das BSG hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar sei ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz könne aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu müsse die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen treffen.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 17.06.2025, B 2 U 6/23 R