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18.06.2025

Neue Taxonomien für die E-Bilanz: Finanzministerium berücksichtigt DStV-Anregungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz veröffentlicht. Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) meldet, sind darin auch die von ihm geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden berücksichtigt worden. Auch billige das BMF eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüße.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 habe der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) erweitert. Der DStV habe die Regelung bereits im Entwurf kritisiert – und sich an das BMF gewandt. Dieses, so der DStV, habe daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zugesagt.

Mit Schreiben vom 06.06.2025 habe das BMF die angekündigten neuen Taxonomien veröffentlicht. Die Version 6.9 ist laut DStV grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weise darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle könnten voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gelte die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stelle das Ministerium nun klar, dass ein Kontennachweis den Namen der Position, die Kontonummer und -beschreibung sowie den Kontosaldo umfassen muss. Damit setze es die Forderungen des DStV um.

Besonders positiv hebt der Verband hervor, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (zum Beispiel Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stelle das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür habe sich der DStV eingesetzt.

Das Schreiben enthalte zusätzlich eine Härtefallregelung. Übermitteln Steuerpflichtige E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, werde dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Die Kontennachweise seien dann jedoch auf anderem Wege beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich seien in der Taxonomieposition "Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist" die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte. Das BMF federe damit den Aufwand umfangreicher Softwareanpassungen und Verfahrensumstellungen in der Praxis ab. Der DStV unterstützt die Härtefallregelung.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.06.2025